Aufbau unseres Dokumentationssystems


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1. Pflegehauptformulare

AP 3 Durchführungsnachweis - Behandlungspflege
AP 4 Monatsplanung/ Durchführungsprotokoll
AP 5 Verordnungsblatt
AP 6 Pflegebericht
AP 7 Pflegeplanung
AP 11 Stammblatt I
AP 15 Stammblatt II - Informationssammlung
AP 20 Jahresübersicht
AP 23 Pflegeanamnese
AP 24 Biographiebogen
AP 26 Stundennachweis
AP 29 Wunddokumentation I
AP 30 Wunddokumentation II

2. Pflegeergänzungsformulare

AP 1 Haushaltshilfe
AP 2 Überwachungs-/ Bilanzbogen
AP 8 Pflegeplanung - Dekubitus
AP 12 Verlegungsblatt
AP 21 Fixierungsprotokoll
AP 22 Lagerungsschema
AP 25 Therapiebogen
AP 38 Anleitungsprotokoll

3. Verwaltungsformulare

AP 9 Leistungsnachweis - Pflegeversicherung (2-fach)
AP 10 Leistungsnachweis - Krankenkasse (2-fach)
AP 16 Pflegevertrag (6 Einzelsätze, 3-fach)
AP 31 Anlage 1 - Leistungsvereinbarung (2 Einzelsätze, 3-fach)
AP 32 Anlage 2 - Leistungsbeschreibung und Entgelt-
verzeichnis SGB XI und SGB V (2 Einzelsätze, 3-fach)
AP 33 Anlage 3 - Bankeinzug (2-fach)
AP 34 Anlage 4 - Pflegehilfsmittel-Mietvertrag (2-fach)
AP 35 Anlage 5 - Schweigepflichtentbindung (3-fach)
AP 36 Anlage 6 - Vertrag über die Aushändigung der
Wohnungsschlüssel
(2-fach)
AP 37 Anlage 7 - Recht auf Beratung und Beschwerde (2-fach)
AP 19 Notfallblatt - Deckblatt für Mappe
AP 27 Nachweise für einen Pflegeeinsatz (3-fach)

Alle Patienten-Dokumentationsbögen sind beidseitig bedruckt und somit beidseitig nutzbar. Je nach Notwendigkeit sind verschiedene Formulare selbstdurchschreibend konzipiert.

Der Pflegevertrag umfasst 6 Einzelseiten, die 3-fach selbstdurchschreibend sind, nebst den erforderlichen Anlagen. Die Anlagen sind je nach Anforderungen 2-fach oder 3-fach angelegt. Sollte der Vertrag inhaltlich nicht Ihrer Einrichtung entsprechen (z.B. § 7 Pflegehilfsmittel), so kann er Ihrem Wunsch entsprechend individuell für Ihre Einrichtung angefertigt werden.
Gerne machen wir Ihnen ein Angebot.

Behandlungsfehler - Haftung der ambulanten Pflegedienste auch aus mangelnder Dokumentation?

Die Haftungsrisiken sind in der ambulanten Pflege ungleich höher als in der vollstationären Pflege, denn der Patient ist nicht in 24-stündiger Beobachtung.

Muss der Patient z.B. wegen eines in der ambulanten Pflege entstandenen Dekubitus im Krankenhaus stationär behandelt werden, kann das Haftungsrisiko schnell bei 10.000 Euro und mehr liegen.

Es ist heute schon Realität, dass Krankenkassen (mit ausreichenden Schweigepflichtentbindungserklärungen der Patienten) zur Behandlungsfehlersuche komplette Krankenakten vom Krankenhaus erhalten, um z.B. Behandlungsfehlern durch ambulante Pflegedienste nachzugehen.

Und wenn dann eine Pflegedokumentation in der ambulanten Pflege nicht vorhanden, lückenhaft oder nicht schlüssig ist, können die Krankenkassen und der MDK dem Pflegedienst mit erhöhten Erfolgsaussichten haftungsrelevante Pflegefehler nachweisen.

 
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